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   BFH, 04.05.1993 - VII R 103/92   

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https://dejure.org/1993,6387
BFH, 04.05.1993 - VII R 103/92 (https://dejure.org/1993,6387)
BFH, Entscheidung vom 04.05.1993 - VII R 103/92 (https://dejure.org/1993,6387)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 1993 - VII R 103/92 (https://dejure.org/1993,6387)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zolltarifliche Bewertung von gelösten Zuckerarten mit beigefügtem Apfelaroma (Apfellimonade) als Lebensmittelzubereitung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 283
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.03.1981 - 114/80

    Ritter / Oberfinanzdirektion Hamburg

    Auszug aus BFH, 04.05.1993 - VII R 103/92
    Getränke - Tarifnr.22.02 - sind Flüssigkeiten, die zum menschlichen Genuß geeignet und bestimmt sind (EuGH, Urteil vom 26. März 1981 Rs. 114/80, EuGHE 1981, 895, 903; vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Januar 1985 VII K 12/84, BFHE 143, 183, 186, in dem aufgrund eigener tatsächlicher Feststellungen die Trinkbarkeit des damals zu bewertenden Erzeugnisses bejaht wurde), Flüssigkeiten also, die unmittelbar genußfertig sind (vgl. Erläuterungen zu Tarifnr.22.02 Teil I Rz. 6).

    Fruchtsäfte werden überdies im allgemeinen zwar an sich auch Getränke sein (Wortlaut der Tarifnr.22.02; ... ausgenommen Fruchtsäfte ...; EuGHE 1981, 895, 903), doch gibt es auch Ausnahmen, nämlich Fruchtsäfte, die nicht unmittelbar genußfertig sind (Senat, Urteil vom 5. April 1990 VII K 1/89, BFHE 161, 217, 220, BStBl II 1990, 990).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 04.05.1993 - VII R 103/92
    Es ist mithin nicht veranlaßt, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (vgl. dessen Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).
  • EuGH, 18.04.1991 - C-219/89

    WeserGold / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus BFH, 04.05.1993 - VII R 103/92
    Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - entschieden habe (Urteil vom 18. April 1991 C-219/89, EuGHE 1991 1, 1904), ständen selbst hohe Zuckerzusätze einer entsprechenden Einreihung nicht entgegen.
  • BFH, 05.04.1990 - VII K 1/89

    - Zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach Außerkrafttreten einer

    Auszug aus BFH, 04.05.1993 - VII R 103/92
    Fruchtsäfte werden überdies im allgemeinen zwar an sich auch Getränke sein (Wortlaut der Tarifnr.22.02; ... ausgenommen Fruchtsäfte ...; EuGHE 1981, 895, 903), doch gibt es auch Ausnahmen, nämlich Fruchtsäfte, die nicht unmittelbar genußfertig sind (Senat, Urteil vom 5. April 1990 VII K 1/89, BFHE 161, 217, 220, BStBl II 1990, 990).
  • BFH, 11.10.1988 - VII K 5/88

    Verbindliche Zolltarifsauskunft - Unrichtige Angaben - Aufhebung mit Wirkung für

    Auszug aus BFH, 04.05.1993 - VII R 103/92
    Nach der hier noch maßgebenden Vorschrift des innerstaatlichen Rechts - § 23 Abs. 2 Satz 2 ZG - kann der Antragsteller, dem eine vZTA erteilt worden ist, nach deren Aufhebung noch über drei Monate eine entsprechende Tarifierung derjenigen Waren verlangen, für die er Bezugsverträge im guten Glauben an die Richtigkeit der Auskunft geschlossen hat, es sei denn - was erst nach erfolgter Aufhebung der vZTA rechtserheblich ist (Senat, Urteil vom 11. Oktober 1988 VII K 5/88, BFHE 155, 1, 3, BStBl II 1989, 149) - diese beruht auf unrichtigen Angaben des Antragstellers.
  • BFH, 02.02.1993 - VII K 9/92

    Tarifierung von Fructosesirup

    Auszug aus BFH, 04.05.1993 - VII R 103/92
    Sirupe mit entsprechender Konsistenz (dazu Senat, Urteil vom 2. Februar 1993 VII K 9/92, BFH/NV 1993, 339 - nicht aromatisierte Fruchtsirupe) liegen schon nach der feststehenden Beschaffenheit der Erzeugnisse - Flüssigkeit - nicht vor.
  • BFH, 22.01.1985 - VII K 12/84
    Auszug aus BFH, 04.05.1993 - VII R 103/92
    Getränke - Tarifnr.22.02 - sind Flüssigkeiten, die zum menschlichen Genuß geeignet und bestimmt sind (EuGH, Urteil vom 26. März 1981 Rs. 114/80, EuGHE 1981, 895, 903; vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Januar 1985 VII K 12/84, BFHE 143, 183, 186, in dem aufgrund eigener tatsächlicher Feststellungen die Trinkbarkeit des damals zu bewertenden Erzeugnisses bejaht wurde), Flüssigkeiten also, die unmittelbar genußfertig sind (vgl. Erläuterungen zu Tarifnr.22.02 Teil I Rz. 6).
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 20/01

    Verbindliche Zolltarifauskunft - Widerruf

    Sollte im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Mai 1993 VII R 103/92 (BFH/NV 1994, 283) eine abweichende Auffassung vertreten worden sein, so stünde dies im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.

    Auch die Rechtsprechung des Senats geht von dieser Anforderung aus (Senatsurteile in BFH/NV 1994, 283, und vom 4. Juli 1996 VII R 75/95, BFH/NV 1997, 75).

  • FG München, 29.11.2000 - 3 K 1693/99

    Tarifierung einer zuckersirupartigen, aromatischen Flüssigkeit; Widerruf von

    Nach BFH-Urteil vom 4. Mai 1993 - VII R 103/92 (BFH/NV 1994, 283) sind nur solche Flüssigkeiten zum menschlichen Genuß geeignet und bestimmt, die unmittelbar genußfertig sind (vgl. insoweit auch die Erläuterungen 03.4 und 03.5 zum HS und 05.0 zur KN zu Position 2202).

    Dem steht auch nicht das von der Klägerin zitierte EuGH-Urteil vom 18. April 1991 C-219/89, EuGHE 1991 1, 1904 entgegen, da es nur die Abgrenzung zwischen Lebensmittelzubereitungen und Fruchtsäften betrifft und nichts zur Auslegung des zolltariflichen Getränkebegriffs besagt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 1993 - VII R 103/92 a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 21.07.2004 - 4 K 4117/03

    Branntweinsteuer; Tarifierung; Bierprodukt; Herstellung; Filtration; Aussehen;

    Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass Getränke nur Flüssigkeiten sind, die zum menschlichen Genuss geeignet und bestimmt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 1981 - Rs. 114/80 - ZfZ 1981, 304; BFH, Urteile vom 11. März 2004 - VII R 20/01 - juris.doc-Nr.: STRE200450645; vom 4. Mai 1993 - VII R 103/92 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV 1994, 283).
  • FG München, 29.11.2000 - 3 K 1893/99

    Zubereitungen zum Herstellen von Getränken; Widerruf von verbindlichen

    Nach BFH-Urteil vom 4. Mai 1993 - VII R 103/92 (BFH/NV 1994, 283) sind nur solche Flüssigkeiten zum menschlichen Genuß geeignet und bestimmt, die unmittelbar genußfertig sind (vgl. insoweit auch die Erläuterungen 03.4 und 03.5 zum HS und 05.0 zur KN zu Position 2202).

    Dem steht auch nicht das von der Klägerin zitierte EuGH-Urteil vom 18. April 1991 C-219/89, EuGHE 1991 1, 1904 entgegen, da es nur die Abgrenzung zwischen Lebensmittelzubereitungen und Fruchtsäften betrifft und nichts zur Auslegung des zolltariflichen Getränkebegriffs besagt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 1993 - VII R 103/92 a.a.O.).

  • FG Hessen, 25.11.2010 - 7 K 3205/08

    Einreihung von Sondennahrung

    Den Begriff der Eignung und Bestimmung hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 4. Mai 1993 (VII R 103/92 in BFH/NV 1994, 283) dahingehend präzisiert, dass beide Voraussetzungen nach der Beschaffenheit des betreffenden Erzeugnisses zu beurteilen sind.
  • BFH, 04.07.1996 - VII R 75/95

    Abgrenzung zwischen Fruchtsäften und Lebensmittelzubereitungen - Getränke im

    Zu Tarif-Nr. 22.02 GZT gehören zwar auch gezuckerte Getränke (vgl. Erläuterungen zu Tarif-Nr. 22.02 Teil I Rz. 4), indes, wie der Senat -- auch unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Fruchtsäften und Lebensmittelzubereitungen -- entschieden hat (Urteil vom 4. Mai 1993 VII R 103/92, BFH/NV 1994, 283, m. w. N.), nicht Erzeugnisse aus in Wasser aufgelöstem Zucker mit Fruchtaromazusatz.
  • FG Thüringen, 20.02.2008 - III 539/04

    Keine Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 bei Schaffung eines neuen

    Dementsprechend führe z.B. der Umbau einer Mühle zu einem Wohnhaus (vgl. BFH vom 31.03.1992, BStBl 11, 808), der Umbau eines Bürogebäudes in ein Wohngebäude (vgl. BFH vom 31.08.1993, BFH/NV 1994, 283) wie auch die Umgestaltung einer Apotheke in eine Wohnung (vgl. BFH vom 29.06.1965, BStBl 111, 507) zur Annahme eines anderen Wirtschaftsgutes.
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